Schweizer Texterinnen- und Texterverband
Glasklar
Statuten widerspiegeln den Willen der Mehrheit. Und gelten folglich. Eisern.
Statuten von script
Mai 2007

1 Name und Zweck

1.1 Unter dem Namen «script (Schweizer Texterinnen- und Texterverband, Association suisse des rédactrices et rédacteurs publicitaires, Associazione svizzera dei copywriter, Swiss Copywriters Association)», im Folgenden «script» genannt, besteht ein Verein nach Artikel 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB).

1.2 script ist der Berufsverband für textende und/oder Text bearbeitende Berufsleute aus Kommunikation und Marketing. script bezweckt:

1.2.1 seinen Mitgliedern eine Plattform für den Austausch von Wissen und Erfahrung zu bieten;

1.2.2 die Förderung der Qualität im Bereich Text, Redaktion und Adaption in Kommunikation und Marketing;

1.2.3 für eine qualitativ und fachlich hochstehende, von hoher Berufsethik geprägte Tätigkeit seiner Mitglieder zu sorgen;

1.2.4 die fachlichen und wirtschaftlichen Interessen seiner Mitglieder zu unterstützen;

1.2.5 eine fundierte, Nutzen bringende Aus- und Weiterbildung zu fördern;

1.2.6 die Vertretung der Interessen der textenden und/oder Text bearbeitenden Berufsleute in der Öffentlichkeit und bei Behörden.


2 Mitgliedschaft

2.1 Grundsätzliches

2.1.1 Mitglied kann jede natürliche Person werden – unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit und ihrem Domizil –, die sich den Zielsetzungen und der Tätigkeit von script verbunden fühlt sowie diese Statuten und die ethischen Grundsätze von script anerkennt.

2.2. Aufnahme

2.2.1 Die Mitgliedschaft wird mit dem Anmeldeformular auf scriptWEB.ch schriftlich beantragt. Die Geschäftsstelle nimmt neue Mitglieder in eigener Kompetenz auf.

2.3 Rechte

2.3.1 Jedes Mitglied hat Stimmrecht in der Generalversammlung.

2.3.2 Die Mitglieder haben das Recht, die Bezeichnung

• «Mitglied script» oder «Mitglied script, Schweizer Texterinnen- und Texterverband»

• «Membre de script» oder «Membre de script, association suisse des rédactrices et rédacteurs publicitaires»

• «Membro di script» oder «Membro di script, associazione svizzera dei copywriter»

• «Member of script» oder «Member of script, Swiss Copywriters Association»

zu führen.

2.4 Austritt

2.4.1 Die Mitgliedschaft endet durch schriftlich erklärten Austritt, durch Ausschluss oder Tod.

2.4.2 Der Austritt muss der Geschäftsstelle schriftlich und spätestens drei Monate vor Ablauf des Kalenderjahres per E-Mail, Brief oder Fax mitgeteilt werden, damit er für das folgende Jahr wirksam wird. Der Empfang des Austrittsschreibens wird von der Geschäftsstelle innerhalb von 14 Tagen bestätigt. Das austretende Mitglied besitzt weder Ansprüche am Vermögen von script, noch das Recht zur Weiterführung der Bezeichnung «Mitglied script» oder «Mitglied script, Schweizer Texterinnen- und Texterverband». Dies gilt ebenfalls für alle fremdsprachigen Bezeichnungen gemäss Art. 2.3.2. Innerhalb von drei Monaten nach dem Austritt müssen diese Bezeichnungen aus sämtlichen Kommunikationsträgern (gedruckte, elektronische, multimediale) entfernt werden. Fahrlässige oder vorsätzliche Zuwiderhandlung wird nach Ablauf dieser Frist mit einer Konventionalstrafe von CHF 2000.− geahndet.

2.5 Ausschluss

2.5.1 Der Vorstand kann mit schriftlicher Begründung jederzeit Mitglieder ausschliessen, die in schwerwiegender Weise gegen die Interessen von script verstossen haben.

2.5.2 Der Vorstand kann Mitglieder ausschliessen, die nach wiederholter schriftlicher Aufforderung ihren finanziellen Verpflichtungen dem Verband gegenüber nicht nachkommen. Die offenen Beträge bleiben trotz Ausschluss geschuldet und müssen bezahlt werden.

2.5.3 Der Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verband im Sinne von 2.5.1 und 2.5.2 kann jederzeit erfolgen und ist nicht an das Kalenderjahr gebunden. Bereits bezahlte Mitgliederbeiträge werden nicht rückerstattet. Offene Beträge bleiben geschuldet und müssen bezahlt werden.

2.5.4 Das betroffene Mitglied kann an der nächsten ordentlichen Generalversammlung die Wiederaufnahme in den Verband beantragen. Der Antrag muss bis spätestens vier Kalenderwochen vor der Generalversammlung der Geschäftsstelle zur Traktandierung schriftlich eingereicht werden. Die Generalversammlung entscheidet über die Wiederaufnahme.

2.5.5 Das ausgeschlossene Mitglied besitzt weder Ansprüche am Vermögen von script noch das Recht zur Weiterführung der Bezeichnung «Mitglied script» oder «Mitglied script, Schweizer Texterinnen- und Texterverband» in irgendeiner Form. Dem ausgeschlossenen Mitglied wird eine dreimonatige Übergangsfrist zur Entfernung dieser Bezeichnung aus sämtlichen Kommunikationsträgern (gedruckte, elektronische, multimediale) gewährt. Fahrlässige oder vorsätzliche Zuwiderhandlung wird nach Ablauf der Übergangsfrist mit einer Konventionalstrafe von CHF 2000.– geahndet.


3 Schweizer Berufsregister der Texterinnen und Texter

3.1 Grundsätzliches

3.1.1 script, der Schweizer Texterinnen- und Texterverband, ist mit der Führung des «Schweizer Berufsregisters der Texterinnen und Texter» (BRTT) beauftragt.

3.1.2 script richtet sich bei der Führung des Registers, der Einberufung von Mitgliedern für die BR-Kommission und der Durchführung der Aufnahmezertifizierungen nach dem Reglement des BRTT.

3.2 Mitglieder von script im BRTT

3.2.1 Die script-Mitgliedschaft und das «Schweizer Berufsregister der Texterinnen und Texter» sind voneinander unabhängig. Um ins BRTT aufgenommen zu werden, ist die script-Mitgliedschaft nicht erforderlich. Ebenso sind im BRTT geführte Personen nicht automatisch Mitglied von script.


4 Organisation

4.1 Die Organe von script sind

– die Generalversammlung

– der Vorstand

– die Geschäftsstelle

– die Kontrollstelle oder die verbandseigenen Revisoren


5 Generalversammlung

5.1 Die Generalversammlung ist das oberste Entscheidungsorgan von script.

5.2 Die ordentliche Generalversammlung tritt in den ersten neun Monaten jedes Jahres zusammen.

5.3 Ausserordentliche Generalversammlungen finden nach Ermessen des Vorstands oder auf Verlangen von mindestens einem Fünftel der Verbandsmitglieder statt.

5.4 Die Generalversammlung wird vom Vorstand einberufen.

5.4.1 Die Mitglieder werden schriftlich per Brief oder E-Mail eingeladen. Die Einladung muss spätestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin erfolgen und eine Liste der Traktanden enthalten.

5.4.2 Über Anträge zu Themen, die vor der Versammlung nicht auf der Traktandenliste aufgeführt waren, kann die Generalversammlung keine Beschlüsse fassen.

5.4.3 Die Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens sieben Mitglieder anwesend sind. Es entscheidet die einfache Mehrheit. Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen. Auf Antrag kann ein geheimes Verfahren beschlossen werden.


6 Vorstand

6.1 Der Vorstand besteht aus mindestens drei Personen, die jeweils von der Generalversammlung gewählt bzw. bestätigt werden.

6.1.1 Die Vorstandsmitglieder werden durch die Generalversammlung für die Amtsdauer von zwei Jahren gewählt. Sie können jeweils für weitere Amtsperioden wiedergewählt werden. Die Wiederwahl erfolgt jeweils auf zwei Jahre.

6.1.2 Als Amtsdauer gelten zwei Jahre ab Datum der Wahl bzw. bis zur übernächsten ordentlichen Generalversammlung.

6.2 Der Vorstand besorgt die laufenden Geschäfte. Er führt die Beschlüsse der Generalversammlung aus und vertritt die Interessen von Verband und Mitgliedern nach aussen.

6.2.1 Der Vorstand bestimmt seine Aufgabengebiete selbst.

6.2.2 Für die Abwicklung der Administration richtet der Vorstand eine Geschäftsstelle ein. Er kann Drittpersonen mit der Führung beauftragen.

6.2.3 Die Vorstandsmitglieder zeichnen bei Geschäften, aus denen sich finanzielle Verpflichtungen für script ergeben, jeweils zu zweit.

6.3 Die Präsidentin oder der Präsident wird von der Generalversammlung gewählt und leitet den Vorstand.

6.3.1 Die Präsidentin oder der Präsident wird durch die Generalversammlung für eine Amtsdauer von zwei Jahren gewählt. Sie oder er kann jeweils für weitere Amtsperioden wiedergewählt werden. Die Wiederwahl erfolgt jeweils auf zwei Jahre.

6.3.2 Als Amtsdauer gelten zwei Jahre ab Datum der Wahl bzw. bis zur übernächsten ordentlichen Generalversammlung.


7 Finanzen

7.1 Das Rechnungsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

7.2 Die ordentliche Generalversammlung setzt den Mitgliederbeitrag fest.

7.3 Über die Finanzen von script wird Rechnung geführt.

7.3.1 Die Jahresrechnung wird entweder von einer externen Kontrollstelle oder durch verbandseigene Rechnungsrevisoren geprüft.

7.3.2 Kontrollstelle oder Rechnungsrevisoren werden jeweils durch die ordentliche Generalversammlung gewählt bzw. bestätigt.

7.4 Für die Erfüllung besonderer Aufgaben kann der Vorstand eine Honorierung ausrichten.

7.5 Für script haftet ausschliesslich das Vebandsvermögen. Jede persönliche Haftung von Verbandsmitgliedern ist ausgeschlossen.


8 Auflösung

8.1 Die Auflösung des Verbands kann durch die Generalversammlung beschlossen werden, wenn mindestens ein Drittel aller Mitglieder anwesend und davon eine Mehrheit von drei Vierteln der Auflösung zustimmt.


9 Schluss

9.1 Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Artikel 60 bis 79 über das Vereinsrecht im Schweizerischen Zivilgesetzbuch (ZGB).

9.2 Diese Statuten wurden von der ordentlichen Generalversammlung am 4. Mai 2007 angenommen und ersetzen sämtliche vorangegangenen Statuten (Statuten vom 18. Juni 2004, 24. November 2000, 15. Oktober 1982 sowie die neu gefassten Statuten von 1985 und Revisionen von 1987, 1990 und 1992).


Statuten 2007 als PDF

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